Kunst darf nicht verboten werden
Landesgerichtes Halle/ Saale wurde im Juni 2016 das Bild
"Rapunzel 4" der Künsterin Julia Wegat verboten. Hiergeben liegt
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Artikel 5 III GG,
Kunstfreiheit und Artikel 12 I 1 GG, Berufsfreiheit vor.
Wir wollen diskutieren, wie wichtig Kunstfreiheit für den Erhalt der
Demokratie ist. UnterstützerInnen helfen mit ihrem Votum, dass die
Beschwerde vor dem Verfassungsgericht behandelt wird. Wir sind der
Meinung, dass das Verbot von Kunst ein unzulässiges Mittel ist, nicht
nur und besonders im vorliegenden Fall, sondern auch allgemein im Umgang
mit Demokratie und Meinungsfreiheit. Es wird erwartet, dass sich
politische Entscheidungsträger, ebenso Jedermann, also alle
TeilnehmerInnen an einer funktionierenden demokratischen Gesellschaft
eindeutig hierzu positionieren.
Demokratie ist keine Selbstverständlichkeit, Demokratie will geschützt,
bewahrt und erarbeitet werden. Ebenso die Freiheit der Kunst.
Denn: Eine freie Kunst ist ein Garant von, ein Wächter für Demokratie.
Hintergründe:
Im Jahre 2005 hat Wegat mit der Arbeit an einem Bilderzyklus begonnen,
der die Märchen der Gebrüder Grimm zum Inhalt hat.
Zuerst entstanden Bilder, die sich thematisch mit „Hänsel und Gretel“
und „Rotkäppchen“ und „Dornröschen“ befassten. Sie hat unter anderem
Aspekte verarbeitet, die Angst und Schrecken der als unschuldig
(unbekleidet) dargestellten Kinder zeigen, Momente von Schmerz, Schock
und Agonie, die diese Märchen im Kern abgebilden: Hier werden Kinder
ausgesetzt, vertrieben, getäuscht, gefangen genommen, gefoltert, mit dem
Tode bedroht, in einen totenähnlichen Schlaf versetzt, sie sind Zeugen,
wie Angehörige „gefressen“ werden.
Man kann davon ausgehen, dass die Inhalte dieser Märchen allgemein
bekannt sind und keiner expliziten Erläuterung bedürfen; daher auch der
Titel „Volksmärchen“ für diese Art von Literatur. Selbst durch die
Versüßlichung aktueller Deutungen dieser Volksmärchen durch Walt Disney
und Co und selbst aus heutiger Sicht bleibt ihr Grundgehalt doch eine
deutliche Warnung und drastische Abbildung von Grauen.
Im Jahre 2010 hat Wegat dem Zyklus („Märchenbilder“) vier weitere
Arbeiten angehängt. Im Gegensatz zu den Kindern der ersten
Märchenbilder, deren Darstellung samt und sonders frei erfunden war,
stellen diese Arbeiten drei ihr bekannte Mädchen im Adoleszensalter dar.
Für die Abbildung hatte sie die Genehmigung der Eltern und der
Abgebildeten erhalten. Die Bilder behandeln, wie der Titel aussagt, das
Märchen „Rapunzel“. Auch hier dürfte die inhaltliche Thematik
weitreichend bekannt sein: Ein junges Mädchen wird in einem Turm
eingesperrt und kann sich dort nur befreien, nachdem sie ihr über die
Jahre gewachsenes Haar durch ein Fenster hinablässt und an diesem Zopf
ein Prinz hinaufgelangt, um sie zu retten.
Wegats „Rapunzel“-Mädchen haben durchweg kurzes Haar und alle einen
gebrochenen Arm. Hier kann man nun mit vielerlei Deutungen spielen, die
alle die Adoleszenz meinen: die Versuche, sich selbst zu retten, aus dem
Turm?, alleine, ohne Hilfe?, dabei verletzt werden? Einsamkeit? Uvm.
Wie man dabei auf die Deutung „Kindesmissbrauch“ kommen kann, ist
unverständlich, zumal man auch hier davon ausgehen kann, dass der Inhalt
des Märchens allgemein bekannt ist (Volksmädchen).
Im Jahre 2013 kam der gesamte Zyklus in Halle / Saale zur Ausstellung.
In dieser Ausstellung waren die Bilder in drei getrennten Räumlichkeiten
zu sehen:
Die „Rapunzel“ Arbeiten waren, da sie sich sowohl zeitlich, als auch
optisch und inhaltlich von den anderen absetzen, deutlich getrennt
gehängt.
Die Arbeiten mit den Titeln „Dornröschen“ und „Rotkäppchen“, die gemäß
der Märchengehalte Darstellungen von totenähnlichen Kindern zeigen,
waren in einem getrennten, abgeschlossenen Raum untergebracht.
Die Arbeiten „Hänsel und Gretel“ und „Schneeweißchen und Rosenrot“
hingen in einem offenen dritten Raum.
In einem Presseartikel im Internet wurden nun die Bilder mit dem Thema
"Kindesmissbrauch" in Verbindung gebracht und das Bild „Rapunzel 4“ dort
abgebildet.
Die Eltern der dort gemalten, inzwischen volljährigen Person haben sich
dagegen verwehrt, und das Bild wurde aus dem Artikel entfernt.
Diese Eltern traten nun an Wegat heran und verlangten, dass das Bild aus
dem Zyklus entfernt werde. Dagegen hat sie sich verwehrt, da sowohl den
Eltern als auch der gemalten Person der Inhalt der Darstellung und der
Kontext bekannt war, in dem das Bild zu sehen sein würde. Die
abgebildete Person wird dort weder namentlich genannt, noch lässt die
Abbildung weitere Rückschlüsse auf ihre Identität zu.
Die Eltern drohten damit, sollte das Bild weiterhin öffentlich gezeigt
werden, würden sie es verbieten lassen.
Hierin wurden sie von den Gerichten in Halle /Saale unterstützt.
Das Bild ist seitdem von zwei deutschen Gerichten verboten worden. Das
Landgericht Halle/Saale erlaubt sogar ein Zurückziehen der einmal
erteilten Abbildungsgenehmigung zu jeder Zeit und ohne Angabe von
Gründen und damit jederzeit und völlig willkürlich ein Verbot der
künstlerischen Abbildung bzw. Darstellung.Was heißt dies also konkret?
Als Künstler muss man alle Deutungsarten/Deutungsmöglichkeiten
vorhersehen, der Künstler ist in vollem Umfang dafür verantwortlich: Es
können also jegliche Arbeiten verboten werden, weil ein Dritter denken
könnte, dieses Bild behandle vielleicht das Thema Missbrauch, Mord,
Krieg, Ausländerfeindlichkeit…etc pp.
Eine solche Praxis würde im Namen des "Schutzes der
Persönlichkeitsrechte" dem Verbot jeglicher Kunstwerke Tür und Tor
öffnen, und zwar könnte alle Kunst wahllos verboten werden.
Bei jedem anderen Prozess dieser Art muss man dem „Täter“, also dem
Verletzer dieser Persönlichkeitsrechte, nachweisen können, dass hier
eine bewusste oder gewollte Verletzung vorlag - und bei Kunst soll das
nun einfach so möglich sein? Weil irgendein Dritter, Vierter, Fünfter...
in Monaten, Jahren, Jahrzehnten sich eine bestimmte Deutung erlaubt?
Im Namen aller Unterzeichner/innen.
Gegen das Urteil 104C 1142/15 des Landesgerichtes Halle (Saale) vom Juni 2016
und das hiermit vollstreckbare Verbot des Bildes „Rapunzel 4“ lege ich
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Artikel 5 III GG, Kunstfreiheit und
Artikel 12 I 1 GG, Berufsfreiheit, ein.
Im Jahre 2005 habe ich mit der Arbeit an einem Bilderzyklus begonnen, der die
Märchen der Gebrüder Grimm zum Inhalt hat.
Zuerst entstanden Bilder, die
sich thematisch mit „Hänsel und Gretel“ und „Rotkäppchen“ und „Dornröschen“
befassten. Ich habe hier unter anderem Aspekte verarbeitet, die Angst und Schrecken
der als unschuldig unbekleidet) dargestellten Kinder zeigen, Momente von Schmerz,
Schock und Agonie, die ich sehr deutlich in diesen Märchen abgebildet sehe:
Hier werden Kinder ausgesetzt, vertrieben, getäuscht, gefangen genommen,
gefoltert, mit dem Tode bedroht, in einen totenähnlichen Schlaf versetzt, sie sind
Zeugen, wie Angehörige „gefressen“ werden.
Der Zyklus enthält parallel dazu die Abbildung von Momenten von Sieg und
Triumph sowie Überwindung des Grauens, die auch unzweideutig Inhaltsbestandteil der
Märchen sind. ;"Ich war und bin der Meinung, dass die Inhalte dieser Märchen allgemein
bekannt sind und keiner expliziten Erläuterung bedürfen; daher auch der Titel „Volksmärchen“
für diese Art von Literatur. Selbst durch die Versüßlichung aktueller Deutungen dieser Volks-
märchen durch Walt Disney und Co und selbst aus heutiger Sicht bleibt ihr Grundgehalt doch eine
deutliche Warnung und drastische Abbildung von Grauen.
Insofern kann ich nicht verstehen, wieso ein Gericht davon ausgeht,dass der Titel „Märchenbilder“
für eine Ausstellung, ebenso wie für einen Gemäldezyklus,missverständlich sein kann.
Im Jahre 2010 habe ich den Zyklus („Märchenbilder“) erneut aufgegriffen und ihm vier weitere Arbeiten
angehängt. Im Gegensatz zu den Kindern der ersten Märchenbilder, deren Darstellung samt und sonders
frei erfunden war, stellen diese Arbeiten drei mir bekannte Mädchen im Adoleszensalter dar (eine, meine
eigene Tochter, wurde zweimal abgebildet). Für die Abbildung der beiden anderen Jugendlichen hatte ich
die Genehmigung der Eltern und der Abgebildeten erhalten. Die Bilder behandeln, wie der Titel unzwei-
deutig aussagt, das Märchen „Rapunzel“. Auch hier dürfte die inhaltliche Thematik weitreichend bekannt
sein: Ein junges Mädchen wird in einem Turm eingesperrt und kann sich dort nur befreien, nachdem sie
ihr über die Jahre gewachsenes Haar durch ein Fenster hinablässt und an diesem Zopf ein Prinz hinauf-
gelangt,um sie zu retten. Meine „Rapunzel“-Mädchen haben durchweg kurzes Haar und alle einen gebrochenen
Arm. Hier kann man nun mit vielerlei Deutungen spielen, die alle die Adoleszenz meinen: die Versuche,
ich selbst zu retten, aus dem Turm alleine, ohne Hilfe?, dabei verletzt werden? Einsamkeit?
Wie man dabei auf die Deutung „Kindesmissbrauch“ kommen kann, ist mir unverständlich,zumal man auch hier
davon ausgehen kann, dass der Inhalt des Märchens allgemein bekannt ist (Volksmädchen).Im Jahre 2013 kam
der gesamte Zyklus in Halle / Saale zur Ausstellung. In dieser Ausstellung waren die Bilder in drei getren-
nten Räumlichkeiten zu sehen:"Die „Rapunzel“ Arbeiten waren, da sie sich sowohl zeitlich, als auch optisch
und inhaltlich von den anderen absetzen, deutlich getrennt gehängt.Die Arbeiten mit den Titeln „Dornröschen“
und „Rotkäppchen“, die gemäß der Märchengehalte Darstellungen von totenähnlichen Kindern zeigen, waren in einem
getrennten, abgeschlossenen Raum untergebracht.Die Arbeiten „Hänsel und Gretel“ und „Schneeweißchen und Rosenrot“ hingen in einem offenen dritten Raum.
In einem Presseartikel im Internet wurden nun die Bilder mit dem Thema "Kindesmissbrauch" in Verbindung gebracht
und das Bild „Rapunzel 4“ dort abgebildet. Der Artikel war noch lange Zeit nach Ende der tatsächlichen
Ausstellung im Internet zu sehen.Die Eltern der dort gemalten, inzwischen volljährigen Person haben sich dagegen verwehrt, und das Bild wurde aus dem Artikel entfernt.Diese Eltern traten nun an mich heran und verlangten,dass
das Bild aus dem Zyklus entfernt werde. Dagegen habe ich mich verwehrt, da sowohl den Eltern als auch der gemalten Person der Inhalt der Darstellung und der Kontext bekannt war,in dem das Bild zu sehen sein würde.Die abgebildete Person wird dort weder namentlich genannt, noch lässt die Abbildung weitere Rückschlüsse auf ihre Identität zu.
Hier in wurden sie von den Gerichten in Halle /Saale unterstützt.Das Bild ist seitdem von zwei deutschen Gerichten verboten worden. Das Landgericht Halle/Saale erlaubt sogar ein Zurückziehen der einmal erteilten Abbildungsgenehmi-
gung zu jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen und damit jederzeit und völlig willkürlich ein Verbot der
künstlerischen Abbildung bzw. Darstellung./
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